Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Nichtigkeit wegen wucherähnlichen Geschäften nicht bei Internetauktionen
Grundsätzlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig sind, wenn weitere Umstände,
wie etwa eine verwerfliche Gesinnung, hinzutreten. Auf eine derartige
Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen
Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der
Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von
einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht
ohne Weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer
Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher
entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen
jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.
In einem vom Bundesgerichtshof am 28.3.2012 entschiedenen Fall wurde auf
der Internetplattform Ebay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung
eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss
Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1
angeboten. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der
Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte der Verkäufer dazu
Folgendes mit: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu Ihr bietet auf ein
fast neues Handy (wurde nur zum Ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein
paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeitshalber).
Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldenen entschieden.
Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das
andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer
und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß
beim Bieten."
Ein Bieter erhielt für 782 den Zuschlag. Die Annahme des
angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um
ein Plagiat handele und behauptete, dass ein Original des angebotenen
Handys 24.000 koste. Der Bieter verlangte nun 23.218
Schadensersatz (24.000 abzüglich des Kaufpreises von 782 ).
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