Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Ablehnung der Bewerbung
Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder
Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend
machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist einhalten. Die Frist ist
wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei
Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in
dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
In einem Fall aus der Praxis wurden Mitte 2008 drei Stellen an einer
Justizvollzugsanstalt ausgeschrieben. Ein Bewerber wies in seiner
Bewerbung auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hin. Am
2.9.2008 erhielt er eine mit dem 29.8.2008 datierte Absage. Mit seinem
Schreiben (Posteingang war der 4.11.2008) meldete der Bewerber
Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu
einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts lehnten dies jedoch ab, da der
Bewerber die Zweimonatsfrist nicht beachtet hatte. Denn mit Erhalt des
Ablehnungsschreibens hatte er Kenntnis von den Indizien seiner
Benachteiligung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung
hingewiesen hatte und er abgelehnt worden war, ohne zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.
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