Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Ausländische AU-Bescheinigung
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
nachzuweisen. In der Regel führt er diesen Nachweis gegenüber
dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die ordnungsgemäß
ausgestellte AU-Bescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich
vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche
AU-Bescheinigung hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit für
sich. Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten
AU-Bescheinigung kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer
von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Sie muss jedoch
erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen
Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit
unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und
Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.
Beginnt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausland, so sind
für deren Nachweis besondere Regelungen zu beachten. Nach dem EFZG
hat der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer bzw. Fortdauer der deutschen Krankenkasse
anzuzeigen.
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