Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Sachmängelhaftung beim Kauf
Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache
geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur
Verfügung stellen.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 10.3.2010 entschiedenen Fall aus
der Praxis bestellte der Käufer einen Neuwagen zum Preis von 18.500 .
Kurz nach der Auslieferung beanstandete er Mängel an der Elektronik
des Fahrzeugs. Der Verkäufer bat ihn, ihm das Fahrzeug zur Überprüfung
der Mängel vorzustellen.
Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm
unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte,
dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden.
Mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung "eine
komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht".
Der Autohändler antwortete, er könne auf die begehrte
Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall,
dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung
bereit. Trotz weiterer Korrespondenz wurde keine Einigung erzielt. Der Käufer
erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung
des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Der BGH kam hier jedoch zu dem Entschluss, dass der vom Käufer erklärte
Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil er es versäumt
hat, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das
Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die Rechte des Käufers
umfasst auch dessen Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung
der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Der
Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit
nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem
Zweck zur Verfügung stellt.
Der Verkäufer war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten
Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihm Gelegenheit gegeben
wurde, das Fahrzeug auf die gerügten Mängel zu untersuchen. Denn
von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa
vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt
werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer
gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder nicht.
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