Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Internetanschlussinhaber haftet für unerlaubten Download durch Familienmitglieder
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 23.12.2009
hat ein Internetanschlussinhaber 2.380 Abmahnkosten nebst Zinsen an
führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Von dem
Internetanschluss wurden insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien
unerlaubt zum Download angeboten, darunter auch viele ältere Titel.
Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen
den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu.
Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses dem Inhaber zugeordnet
worden war, ließen die Musikfirmen ihn durch ihren Anwalt abmahnen,
worauf er sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen
verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen den Anschlussinhaber auf
Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Dieser
bestritt, dass er selbst Musikstücke im Internet angeboten habe.
Neben ihm hatten noch andere Familienmitglieder, u. a. seine damals 10 und
13 Jahre alten Kinder, Zugang zu dem Computer.
Das OLG erkannte in seinem Urteil den Musikfirmen wegen des unberechtigten
Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zu.
Dabei ließen die Richter offen, inwieweit der Inhaber eines
Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine
Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Nach ihrer
Auffassung genügt das bloße Verbot, keine Musik aus dem
Internet herunterzuladen und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen,
zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies
praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen wird.
Daher ist ein Anschlussinhaber letztlich als verantwortlich anzusehen und
haftet für die Urheberrechtsverletzungen.
Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem
Gegenstandswert der Sache richten, haben die Richter das hohe Interesse
der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom
konkreten Anschluss aus betont.
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