Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Kündigung aufgrund unwahrer ehrverletzender Gründe
Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung,
kann er die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses
gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten des
Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung je nach
den Umständen geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu begründen. Dies kann dann der Fall sein,
wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe
einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht. Dies hat
das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 15.9.2009
entschieden.
In dem entschiedenen Fall war eine Altenpflegehelferin seit 1998 in einer
Seniorenwohnanlage beschäftigt. Der Arbeitgeber warf ihr vor, im
September 2008 eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig
angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht versorgt
zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis
fristgerecht zum 31.1.2009. In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung
berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte abschließend
fest, dass die Arbeitnehmerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer
Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei.
Das LAG stellte fest, dass die Kündigung wegen fehlender vorheriger
Abmahnung sozialwidrig sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Altenpflegehelferin seit 1998 beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der Auflösungsantrag
sei ebenfalls begründet. Auch wenn der Arbeitgeber die Behauptung,
die Arbeitnehmerin habe die Bewohnerin "angerempelt" oder "umgerannt"
inzwischen in "gestreift" modifiziert habe und nunmehr vortrage,
sie habe sich nicht "ausreichend" um die Bewohnerin gekümmert,
stünden die zuvor erhobenen Vorwürfe im Raum. Der Arbeitgeber
habe die Pflegehelferin der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, welches
gerade für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf
darstelle. Bei derart extremen Vorwürfen, die in ihrer Intensität
nicht aufrechterhalten werden könnten, sei zu befürchten, dass
der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen
zeigen werde. Vor diesem Hintergrund sei der Arbeitnehmerin vorliegend
nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
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