Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Nutzung geschäftlicher Daten aus früherem Arbeitsverhältnis
Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis
darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung
besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen
Produkte infrage kommen.
Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne
großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt
werden können. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während
der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später
unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.
Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis
bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen
er befugtermaßen Zugang hat.
Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses
auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich
dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur
deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen
kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat.
Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen -
beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem
privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein
Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er
sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt.
So haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 26.2.2009
klargestellt, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis
seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des
Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene
Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden während des Bestehens des
Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.
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