Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - höherwertiger Arbeitsplatz
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch
auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem "entsprechenden"
freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Arbeitnehmer
bewerben. Um einen "entsprechenden" Arbeitsplatz handelt es sich
regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben
Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte
Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in
einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.
In einen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der
betrieblichen Praxis war eine Arbeitnehmerin überwiegend als
Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den
Drogeriemärkten des Arbeitgebers tätig. In dieser Funktion war
sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der
Arbeitgeber setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in
Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte
er ausschließlich in Teilzeit.
Die Arbeitnehmerin verlangte im Herbst 2004 die Reduzierung ihrer
Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Um in Teilzeit arbeiten zu können,
erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden.
Seit Herbst 2005 verlangte sie dann eine verlängerte Arbeitszeit. Sie
bewarb sich u. a. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer
Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle ab
Januar 2006 jedoch mit einer anderen Arbeitnehmerin. Seit Dezember 2006
ist die Arbeitnehmerin wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit
beschäftigt.
Die BAG-Richter sprachen der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Verlängerung
ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer
Verkaufsstellenverwalterin zu, da sie bereits vor ihrer Teilzeitarbeit in
dieser Position gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber hatte nun den
Verdienstausfall für die Zeit von Januar bis November 2006 an die
Arbeitnehmerin auszugleichen.
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