Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Offenlegungspflicht der Banken bei Provisionen
Vertriebsorganisationen wie z. B. Banken erhalten im Bereich der
Finanzdienstleistungen von den Produktanbietern (z. B.
Fondsgesellschaften) Provisionen für die verkauften Produkte (sog.
Kickback-Zahlungen). Finanziert werden diese Provisionen aus den Gebühren,
die der Anleger bezahlt.
Beispiel: Ein Kunde erwirbt einen Investmentfonds und zahlt der
Kapitalanlagegesellschaft (KAG) jährliche Gebühren in Höhe
von 1 % der jeweils angelegten Summen. Von diesem 1 % reicht die KAG z. B.
0,2 % als Bestandsprovision an den Vertrieb weiter.
Wie ein Fall aus der Praxis zeigt, informiert nicht jede Bank über
solche im Zuge der Finanzdienstleistung fällig werdenden Provisionen.
Hierzu haben die Richter des Bundesgerichtshofs Folgendes entschieden: "Wenn
eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und
Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen
aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren
erhält,
muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen
aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die
Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und
objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst
hohe Rückvergütungen zu erhalten."
Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig,
um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank
offenzulegen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage
versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu
beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt,
weil sie selbst daran verdient. So besteht die konkrete Gefahr, dass die
Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien
anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in
ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu
erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückvergütungen
einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in gewissen
Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen
umsatzabhängig sind.
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