Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung von Studienkosten
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begann ein
Arbeitnehmer im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei seinem
Arbeitgeber zum Sozialversicherungsfachwirt ein Studium "Gesundheitsökonomie
im Praxisverbund". Zur Förderung des Studiums schlossen die
Parteien einen "Volontariatsvertrag". Danach erhielt der Student
vom Arbeitgeber einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung
eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen
Mietzuschuss von 190,00 Euro für die restliche Zeit des Studiums als
Darlehen. Die Gesamtdarlehenssumme sollte nach erfolgreichem
Studienabschluss in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit
beim Arbeitgeber abgebaut werden. Nachdem das Studium erfolgreich beendet
wurde, bot der Arbeitgeber dem Darlehensnehmer eine Tätigkeit mit der
Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an, welches dieser
ablehnte. Daraufhin verlangte der Darlehensgeber die Rückzahlung des
Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Darlehensgeber keinen
Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens hat.
Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot und benachteiligt
den Arbeitnehmer unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich.
Unklar geblieben ist, ob überhaupt und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit
und Vergütung der Darlehensnehmer eingestellt werden sollte. Eine
derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber
ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren
Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbar.
Der Arbeitnehmer ist Verbraucher. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber
vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle des Bürgerlichen
Gesetzbuches wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach
dem Gesetz sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet,
Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich
darzustellen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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