Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Risiko bei Darlehenstilgung aus einer Kapitallebensversicherung
In einem Fall aus der Praxis hatten die Parteien im Darlehensvertrag unter
dem Punkt Tilgung vereinbart, dass "die Tilgung des
Refinanzierungskredits aus der abzuschließenden Lebensversicherung
bei der genannten Versicherungsgesellschaft bei Fälligkeit der
Versicherungssumme erfolgt".
Diese Formulierung legt nahe, dass die Lebensversicherung lediglich ein
Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber ohne
Weiteres und unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung
dessen vollständige Tilgung bewirkt.
So ist es einem durchschnittlichen Darlehens- und Versicherungsnehmer i.
d. R. bewusst, dass die Ablaufleistung einer Lebensversicherung nicht
festliegt, sondern von der Höhe der Überschussbeteiligung abhängt
und damit u. U. nicht zur vollständigen Rückführung des
Darlehens ausreicht. Diese Auffassung der Richter vom Oberlandesgericht
Hamm bestätigte der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom
20.11.2007:
"Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die
Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies
regelmäßig erfüllungshalber und nicht an Erfüllung
statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich
ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko, dass die
Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens
nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen."
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