Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Vor dem 1.9.2001 abgeschlossene Zeitmietverträge mit Verlängerungsklausel
Die zum 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform greift in zu dem
Zeitpunkt bestehende Zeitmietverträge nicht ein. In der Begründung
zur Mietrechtsreform wird ausgeführt, dass die bisherigen einfachen
Zeitmietverträge aus Gründen des Vertrauensschutzes auch nach
Inkrafttreten der Reform als Zeitmietverträge wirksam bestehen
bleiben und dass sich die Beendigung der bestehenden Zeitmietverträge
"weiterhin nach altem Recht" richtet.
In einem Fall aus der Praxis waren u. a. folgende Punkte im Mietvertrag
geregelt: Das Mietverhältnis beginnt am 1.8.1991. Der Mietvertrag
wird auf die Dauer von sieben Jahren geschlossen und läuft am
31.7.1998 ab. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht
mit der gesetzlichen Frist (*) zu seinem Ablauftermin gekündigt wird.
Zur Fußnote (*) wurde angemerkt: Die gesetzliche Kündigungsfrist
beträgt gem. § 565 BGB bei einem Mietverhältnis über
Wohnraum drei Monate und verlängert sich nach fünf, acht und
zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei
Monate.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu klären, ob es sich
hier nach wie vor um einen sog. Altmietvertrag handelt oder ob hier durch
die Verlängerung nach dem 1.9.2001 ein Mietvertrag nach neuem Recht
entstanden ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass ein am 1.9.2001
bestehendes Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen und
bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um
einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31.8.2001 nur zu
dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden kann. Durch
die mangels Kündigung eintretende Verlängerung eines befristeten
Mietverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum wird kein neues
Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende unverändert
fortgesetzt.
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