Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Jahressonderzuwendung - Begriff des Monatsverdienstes
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beinhaltete ein Tarifvertrag neben anderen Regelungen folgende Vereinbarung zu
Sonderzahlungen:
"Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen
sechs Monate angehört haben, haben je nach Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Beschäftigten,
die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben. Die Leistungen werden ab ... nach folgender Staffel gezahlt: ... nach
36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % eines
Monatsverdienstes ..."
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu klären, ob bei außertariflich bezahlten Mitarbeitern der tatsächliche oder der tarifliche
Monatslohn zugrunde zu legen ist. Die Staffel stellt für die Höhe der Sonderzahlung auf die Betriebszugehörigkeit und den
Monatsverdienst ab. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff "Monatsverdienst" in dieser Tarifvorschrift nicht selbst bestimmt,
sodass davon auszugehen ist, dass sie diesen Tarifbegriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden wissen wollen.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Verdienst das durch Arbeit erworbene Geld, das dadurch erzielte Einkommen oder auch das Entgelt für
eine Tätigkeit, der Lohn, das Gehalt oder eine sonstige Vergütung. Damit erfasst der Begriff "Monatsverdienst" in seiner
allgemeinen Bedeutung nicht nur tarifliche, sondern auch außertarifliche Vergütungen und somit auch das außertarifliche Gehalt.
Hätten die Tarifvertragsparteien für die Höhe der Sonderzahlung ausschließlich auf die tariflichen Vergütungen
abstellen wollen, hätten sie dies z. B. durch die Formulierung "tariflicher Monatsverdienst" zum Ausdruck bringen können und
müssen.
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