Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Mobbing - Schadensersatzanspruch


Unter Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen.

Erforderlich sind aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein von der Rechtsordnung missbilligendes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Es setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt. Eine Diskriminierung des Mitarbeiters liegt vor, wenn die Würde verletzt ist und ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Eine einmalige Beeinträchtigung der Würde eines Beschäftigten reicht in der Regel nicht.

Voraussetzung ist, dass durch eine Mehrzahl solcher Bemerkungen oder andere Maßnahmen das vorstehend beschriebene Umfeld geschaffen wird. Danach hängt der Mobbingvorwurf grundsätzlich davon ab, dass die vorsätzlichen Pflichtverletzungen in der Gesamtschau eine Kette in Fortsetzungszusammenhang stehender einzelner Tatbeiträge bilden. Immer muss es sich um einen schwerwiegenden Angriff auf das Persönlichkeitsrecht handeln und immer hängt das Vorliegen von Mobbing von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bei dem Ausdruck "Mobbing" handelt es sich um keinen eigenständigen Gesetzesbegriff, sondern vielmehr um einen Sammelbegriff für eine Vielzahl von im Regelfall arbeitsvertragswidrigen Verhaltensweisen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.

Heutzutage ist jedoch manch ein Arbeitnehmer mit dem Vorwurf des Mobbings schnell bei der Hand und verlangt dafür entsprechenden Schadensersatz, wenn er aufgrund des Mobbings erkrankt. Nach den obigen Ausführungen rechtfertigt natürlich nicht jede flapsige Bemerkung oder die Zuweisung unbeliebter Arbeiten einen Mobbingvorwurf. Vielmehr muss es sich - wie oben ausgeführt - um Verhaltensweisen handeln, die systematisch das Ziel verfolgen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen zu verletzen.

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