Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten


Das zum 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Frauen und Männer im Arbeits- und Geschäftsleben vor Diskriminierungen schützen. Das Gesetz regelt, dass niemand wegen des Geschlechts, Alters, der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung oder sexuellen Orientierung benachteiligt werden darf.

Auf die wichtigsten Neuregelungen soll nachfolgend stichpunktartig hingewiesen werden. Bei der Umsetzung der einzelnen Punkte erfordert es unter Umständen einer gezielten Beratung.

  • Änderungen am Arbeitsplatz: Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Insbesondere bei Stellenausschreibungen sind Anforderungsprofile, die nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz übereinstimmen, so zu definieren, dass Konfliktpotenzial von Anfang an vermieden wird. Absagen sollten fachlich und niemals wegen des Geschlechts, des Alters oder der Religion begründet werden. Hier sei jedoch angemerkt, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung gleich eine verbotene Benachteiligung darstellt. Sie muss sachlich gerechtfertigt sein. So ist zum Beispiel ein Höchstalter bei der Einstellung für bestimmte Tätigkeiten möglich.

    Aber auch Bewerbungsgespräche, Eingruppierung in Vergütungsgruppen, Weiterbildung, Beförderungen, Gratifikationen, Altersvorsorge oder Kündigung sind von den Neuregelungen betroffen. Alle vorhandenen Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen sollten deshalb auf die neuen unzulässigen Benachteiligungen hin überprüft werden.

    Diskriminierten Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu. Den individuellen - vor den Arbeitsgerichten einzuklagenden Schaden - müssen sie innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Dabei können betroffene Arbeitnehmer unter weiteren Voraussetzungen auf Beweiserleichterungen hoffen.

  • Auswirkungen im Bereich des täglichen Lebens: Auch im Bereich des täglichen Lebens werden Rechtsbeziehungen künftig neu geregelt. Das betrifft beispielsweise Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern und Vermietern. Ausgenommen sind Mietverhältnisse, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Erst ab einer Vermietung von mehr als 50 Wohnungen findet das AGG Anwendung. Bei der Vermietung von Wohnraum soll aber weiterhin eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleiben. Bei Massengeschäften des täglichen Lebens (z. B. Einkauf im Supermarkt) darf es künftig keine Diskriminierung in Bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität geben. Der private Bereich (z. B. der Verkauf eines gebrauchten Autos) ist davon ausgenommen. Auch im zivilrechtlichen Bereich muss der Schaden ersetzt werden, der durch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot entstanden ist.

  • Änderungen bei Versicherungsgeschäften: Versicherungen können weiterhin die Risiken sachlich kalkulieren und zu unterschiedlichen Vertragsbedingungen für einzelne Risikogruppen kommen.

  • Geltendmachung des Rechts: Die Betroffenen müssen ihre Ansprüche wie im Arbeitsrecht innerhalb von zwei Monaten mit Beweisen (Indizien) ihrer Benachteiligung geltend machen.


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