Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Änderungskündigung – Anpassung vertraglicher Nebenabreden


Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist zunächst das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse das Angebot notwendig machen und ob der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer hinnehmen muss. So können betriebsbedingte Änderungskündigungen in Betracht kommen, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Nebenabrede im Arbeitsvertrag vereinbart haben, die an Umstände anknüpft, die erkennbar nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses gleich bleiben müssen. Hier kann eine Änderungskündigung wegen veränderter Umstände erforderlich sein.

Gerade Vereinbarungen über Mietzuschüsse, kostenlose Beförderung zum Betriebsort, Pauschalierungsabreden oder Abreden über den Ort der Arbeitsaufnahme unterliegen in einem Dauerschuldverhältnis der Gefahr, dass sich über kurz oder lang die Umstände geändert haben, von denen die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vereinbarung ausgegangen sind. Ergibt dann die Bewertung der beiderseitigen Interessen, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstanden, so kann in derartigen Fällen eine Änderungskündigung gerechtfertigt sein.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil jedoch klargestellt, dass Änderungskündigungen zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden (z. B. Fahrtkostenzuschuss) an geänderte Umstände nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung unterliegen.

Eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung kann beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn die Unrentabilität des Betriebes einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen entgegensteht, wenn also durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und soll und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind. (BAG-Urt. v. 27.3.2003 – 2 AZR 74/02)

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