Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Kein Widerruf nach Kreditkartenzahlung


In einem Kreditkartenvertrag verpflichtet sich der Kartenherausgeber grundsätzlich die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen (z. B. Restaurants, Tankstellen usw.) zu tilgen. Kommt er dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber zu. Der Aufwendungsersatzanspruch setzt jedoch i. d. R. voraus, dass der Karteninhaber einen vom Vertragsunternehmer ausgestellten Beleg unterschreibt und dem Kreditkartenherausgeber damit die Weisung erteilt, seine Verbindlichkeiten zu tilgen.

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten in einem Fall nun zu entscheiden, ob eine entsprechende Weisung an den Kreditkartenherausgeber vom Karteninhaber widerrufen werden kann. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, grundsätzlich unwiderruflich ist.

Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch gegen das Kreditkartenunternehmen, welchem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – nicht entgegengehalten werden können.

Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.

Der BGH führte als Begründung an, dass die Kreditkarte die ihr von den Beteiligten zugewiesene bargeldersetzende Funktion nur erfüllen kann, wenn der Anspruch, den das Vertragsunternehmen gegen das Kreditkartenunternehmen erlangt, einer Barzahlung wirtschaftlich gleichwertig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die Weisung des Karteninhabers unwiderruflich ist. (BGH-Urt. v. 24.9.2002 – XI ZR 420/01)

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