Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Säumige Zahler Nachweis der Rechnungsstellung
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, was in
seinen wesentlichen Bestimmungen bereits zum 1.5.2000 in Kraft trat, soll erreicht werden, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen in
einem zeitlich vertretbaren Rahmen nachkommen, um erhebliche Säumnisfolgen zu vermeiden. So kommt nach dem Gesetz der Schuldner einer
Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
Verbraucher geraten erst dann 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufforderung
einen Hinweis auf diese
Rechtsfolge enthält.
Den Nachweis der Zustellung einer Rechnung hat natürlich der Rechnungsaussteller zu erbringen. Dies ist bei normalem Postversand der
Rechnungen kaum möglich. Daher empfiehlt es sich bei bestimmten Kunden bzw. Rechnungsbeträgen die Rechnung per Einschreiben/Rückschein
zuzustellen.
Bei einer solchen Versandform steht nach Erhalt des Rückscheins der Zustellungstermin fest und die 30-Tage-Frist ab Zugang der Rechnung
kann exakt errechnet werden. Nach Ablauf der Frist können nunmehr Verzugszinsen berechnet werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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