Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus der Bibliothek

Verkauf an Minderjährige


Gelegentlich kaufen Kinder hochwertige Artikel ohne die Erlaubnis der Eltern. Verlangen die Eltern im Anschluss daran vom Verkäufer die Warenrücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises, so stellt sich für den Verkäufer oder die Verkäuferin ggf. die Frage, inwieweit ein Rechtsgeschäft mit einem Minderjährigen wirksam bzw. unwirksam ist.

Grundsätzlich können Kinder unter 7 Jahren keine Rechtsgeschäfte tätigen, da sie noch nicht geschäftsfähig sind. Kinder bzw. Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind dagegen beschränkt geschäftsfähig. Ein mit ihnen geschlossener Kaufvertrag ist schwebend unwirksam. Er wird erst dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter den Vertrag genehmigt bzw. er wird unwirksam, wenn eine entsprechende Genehmigung ausbleibt.

Ausnahme (Taschengeldparagraph): Ein von Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung von seinem Taschengeld finanziert hat.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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