Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Produkthaftung


Das Produkthaftungsgesetz regelt, inwieweit ein Hersteller, Importeur oder Händler für die Fehlerhaftigkeit seiner in den Verkehr gebrachten Produkte haftet. Danach ist der Hersteller für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte verantwortlich. Er haftet für Personen- und Sachschäden grundsätzlich außerhalb der Fehlerhaftigkeit der Produkte, die der Verbraucher oder sonstige Personen infolge eines Fehlers des Erzeugers erleiden.
  • Produktbegriff: Der Begriff Produkt bezeichnet alle "beweglichen Sachen". Dabei ist unbeachtlich, ob die Sache in großen Stückzahlen (Industrieprodukte) oder als Einzelstück (Handwerkerprodukt) hergestellt wurde. Sie kann auch Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache sein. Obwohl Strom keine Sache im eigentlichen Sinne ist, haftet ein Versorgungsunternehmen beispielsweise für Schäden aufgrund von Frequenz- oder Spannungsschwankungen. Unbewegliche Sachen sind im Sinne dieses Gesetzes keine Produkte. Ein Bauunternehmer haftet daher nicht - ohne Verschulden - für die Gesamtheit eines von ihm hergestellten Bauwerks. Hier erstreckt sich die Haftung auf den Zulieferer der an dem Bau verwendeten Materialien.
  • Fehlerbegriff: Wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten kann, ist es fehlerhaft. Dabei sind im Einzelfall drei Merkmale zu berücksichtigen. Zum einen die Darbietung des Produkts: Ein Produkt, das z. B. als besonders feuerfest beschrieben wird, muss diese Aussage auch erfüllen. Mangelhafte Gebrauchsanweisungen fallen als Instruktionsfehler ebenfalls unter den Begriff Darbietung. Zum zweiten hat der Hersteller, Importeur usw. den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass auch ein zumindest vorhersehbarer Fehlgebrauch einkalkuliert werden muss. So muss z. B. Kinderspielzeug, das normalerweise nicht zum Spielen in den Mund genommen wird, trotzdem farbecht und ungiftig sein, da davon ausgegangen werden kann, dass Kinder diese Spielzeuge trotzdem in den Mund nehmen. Von großer Bedeutung ist auch der Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Ein Produkt, das zu diesem Zeitpunkt den üblichen Sicherheitserwartungen entsprach, wird nicht später fehlerhaft, weil sich die Erwartungen an das Maß der Sicherheit verschärfen.
  • Kreis der haftenden Personen/Beweislast: Der geschädigte Verbraucher kann seinen Schadensersatzanspruch nicht nur gegen den Hersteller, sondern auch gegen den Zulieferer, Importeur und ggf. auch gegen den Händler geltend machen. Der Händler haftet u. U. auch dann, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Damit soll eine Verschleierung der Herstellerhaftung durch den Vertrieb sog. "No name"-Produkte entgegengewirkt werden. Der Verbraucher hat den Vorteil, dass er sich den finanziell vermeintlich potenteren Anspruchsgegner heraussuchen kann. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden hat der Geschädigte zu beweisen.
  • Verjährung/Unabdingbarkeit: Schadensersatzansprüche verjähren zehn Jahre, nachdem das den konkreten Schaden verursachende Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Bei dem Produkthaftungsgesetz handelt es sich um zwingendes Recht. Eventuelle Haftungsausschlüsse oder Freizeichnungsklauseln (z. B. "eine Haftung kann nicht übernommen werden ...") sind nichtig, wenn sie zwischen Verbraucher und Hersteller vereinbart wurden. Freizeichnungen, welche die Hersteller untereinander getroffen haben, sind davon nicht betroffen.


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