Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Jahresurlaub nach Stellenwechsel
Arbeitsverhältnisse werden nicht nur zum Jahresende, sondern auch innerhalb eines Jahres
beendet. Danach nimmt der Arbeitnehmer ggf. bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Tätigkeit auf. Hier stellt sich die Frage, wie der
Urlaubsanspruch in diesem Jahr zu behandeln ist.
Wechselt der Arbeitnehmer beispielsweise in der
ersten Jahreshälfte und hat er Anfang des Jahres seinen vollen Urlaub erhalten,
so steht ihm bei seinem neuen Arbeitgeber der volle Urlaub - abzüglich der beim alten Arbeitgeber erhaltenen Urlaubstage - zu. Hat der
Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis noch keinen Urlaub genommen, dann steht ihm - bei einem Wechsel in der ersten Jahreshälfte
- beim zweiten Arbeitgeber der volle Urlaub zu.
Scheidet ein Arbeitnehmer in der
zweiten Jahreshälfte aus und schließt sich ein neues Arbeitsverhältnis an, so kann
er - falls beim alten Arbeitgeber noch kein Urlaub genommen war - eine Barabgeltung aus seinem alten Arbeitsverhältnis beanspruchen. Beim
neuen Arbeitgeber entstehen allenfalls Teilurlaubsansprüche. Bei einem Wechsel in der zweiten Jahreshälfte wird die sechsmonatige
Wartezeit nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nur 1/12 des Jahresanspruchs für jeden Beschäftigungsmonat als
Urlaub gewährt bekommen.
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