Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Beitragsbemessungsgrenzen 2017


Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 57.600 57.600
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.800 4.800
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 4.350 4.350
Renten-, Arbeitslosenversicherung 5.700 6.350
Geringfügigkeitsgrenze 450 450
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 52.200 52.200
Renten-, Arbeitslosenversicherung 68.400 76.200
 
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
14,6
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
2,55 / 2,8 (1)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,7
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3
 
1) Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich zum 1.1.2017 auf 2,55 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.


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