Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Beitragsbemessungsgrenzen 2008


Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 48.150
48.150
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.012,50 4.012,50
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.600 3.600
Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.500 5.300
Geringfügigkeitsgrenze 400 400
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 43.200
43.200
Renten-, Arbeitslosenversicherung 54.000 63.600
 
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7 / 1,95 (1) bis 30.6.2008
1,95 / 2,2 (2) ab 1.7.2008
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,9
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3,3
 
1) bis 30.6.2008: Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 5 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen 1,6 % ab 1.1.2005
2) ab 1.7.2008: Der allgemeine Satz steigt auf 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.


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