Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Beitragsbemessungsgrenzen 2004


Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung 3.487,50
3.487,50
Pflegeversicherung 3.487,50 3.487,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.350 5.150
Geringfügigkeitsgrenze 400 (3) 400 (3)
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung 41.850
41.850
Pflegeversicherung 41.850 41.850
Renten-, Arbeitslosenversicherung 52.200 61.800
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 46.350 46.350
 
Beitragssätze in % Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,5
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
 
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2) Ab 1.4.1999 sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett.
3) b 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer.


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