Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus Oktober 2019
Bußgeld bei Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung
Viele Städte und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmen,
dass Wohnraum nur mit Genehmigung zur wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen
entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung, insbesondere
einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen,
genutzt werden darf. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße
geahndet werden.
So bestimmt es auch das "Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz Ferienwohnungen".
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschieden dazu am 2.8.2019,
dass die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als
Ferienwohnung - über die Plattform "Airbnb" - gegen das Hessische
Wohnungsaufsichtsgesetz verstößt. Das OLG bestätigte wegen Verstoßes
hiergegen verhängte Geldbußen von i.H.v. 6.000 €.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516