Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus September 2019
Versicherungspflichtgrenze - Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts
Das Bundeskabinett beschließt jährlich die Verordnung über
die Sozialversicherungsrechengrößen und somit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(JAEG). Die JAEG gibt an, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen
Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sein muss.
Für die Prüfung, ob Versicherungspflicht vorliegt, muss der Arbeitgeber
bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum
Jahreswechsel das Entgelt der nächsten zwölf Monate vorausschauend
betrachten.
Für einen Arbeitnehmer endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf
des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die JAEG
übersteigt. Ferner muss sein regelmäßiges Jahresentgelt über
der Entgeltgrenze des Folgejahres liegen.
Zur Berechnung des Entgelts werden die monatlichen Bezüge mit zwölf
multipliziert und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden
zwölf Monaten hinzugerechnet.
Dabei sind bereits feststehende Änderungen des Entgelts - egal ob Erhöhungen
oder Minderungen - nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen
erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht.
Ausnahme: Zur Ermittlung, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus
der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen auch die bereits feststehenden
oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts
in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden (z. B. Änderungen
durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit).
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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