Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus September 2018

Einführung einer Brückenteilzeit


Das Bundeskabinett hat am 13.6.2018 dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit zugestimmt. Es soll zum 1.1.2019 in Kraft treten. Dieser Entwurf sieht eine Ergänzung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) um einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit vor. Eine Rückkehr nach der Teilzeitphase zu der vorherigen Arbeitszeit soll dadurch ermöglicht werden.

Voraussetzung für die neue Brückenteilzeit ist:
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
  • Es müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  • Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt.
  • Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
  • Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

Arbeit auf Abruf

Neben den Regelungen zur Rückkehr in Vollzeit sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen bei der Arbeit auf Abruf vor. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer mit ihrer Arbeitszeit und mit ihrem Einkommen planen können. Wer auf Abruf arbeiten muss, kann das nur bedingt. Flexibel auf Auftrags- und Personallage reagieren zu können ist gleichwohl für Unternehmen wichtig. Wenn keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist, gelten künftig 20 - statt bisher 10 - Stunden/Woche als vereinbart. Zudem werden Grundsätze für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gesetzlich festgeschrieben.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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