Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus Juni 2018

Mieterhöhung - konkludente Zustimmung des Mieters


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen. Für die Zustimmung vonseiten des Mieter hat der Gesetzgeber kein entsprechendes Formerfordernis aufgestellt. Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete kann, wie der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 30.1.2018 entschieden hat, auch konkludent erfolgen, indem der Mieter den Mieterhöhungsbetrag dreimal in Folge vorbehaltlos zahlt. In einem solchen Fall steht dem Vermieter kein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung zum Mieterhöhungsbegehren zu.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516

DatenschutzImpressum